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Zirkus

So ein Zirkus

13.07.2017

Mit Urteil vom 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 - entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Arbeitnehmerstatus einer Zirkusartistengruppe.

Was war passiert?

Die beklagte Partei betreibt einen Zirkus. Die klagende Partei ist eine Artistengruppe. Die Parteien schlossen einen "Vertrag über freie Mitarbeit", die Artisten verpflichteten sich damit im Zirkus der Beklagten eine einstudierte "Hochseil- und Todesradnummer...gesehen wie auf dem Video bei Youtube" aufzuführen. Während der Premierenveranstaltung verunglückte ein Artist. Dadurch erfuhren in der Folgezeit auch die anderen Artisten, dass sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet wurden. Sie verweigerten sodann - bis zur Anmeldung bei der Krankenversicherung - weitere Auftritte. Die Beklagte nahm dies zum Anlass den Artisten fristlos zu kündigen. Die Artisten legten Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen mit der Begründung, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Artisten haben gegen dieses Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) eingelegt. Das LAG gibt den Artisten recht. Danach sind die Artisten Arbeitnehmer und folglich zur Krankenversicherung anzumelden. Der beklagte Zirkusbetreiber legt gegen dieses Urteil Revision zum BAG ein.  

Das BAG weist erneut die Kündigungschutzklage ab. Es begründet diese Entscheidung damit, dass es bereits an einem Arbeitsverhältnis fehlt. Die Parteien haben mit dem "Vertrag über freie Mitarbeit" ein freies Dienstverhältnis vereinbart. Der Zirkus wollte keine Arbeitnehmer einstellen, sondern eine bestimmte Leistung einkaufen. Der Zirkusbetreiber hat auch kein - dem Arbeitsverhältnis immanentes - Weisungsrecht. Art und Inhalt der vereinbarten Aufführung sind nicht durch den Zirkusbetreiber beeinflussbar ohne Änderung des Vertragsgegenstands "Hochseil- und Todesradnummer...gesehen wie auf dem Video bei Youtube".  

 

 

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