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Pflichtverletzung

Pflichtverletzung bei der Bewerbung

16.03.2019

Bei der Bewerbung um den neuen Arbeitsplatz gehen Sie und Ihr Wunscharbeitgeber ein so genanntes vorvertragliches Vertrauensverhältnis ein. Auch wenn die Bewerbung keinen Erfolg hatte, gibt es bestimmte Pflichten zwischen Ihnen und Ihrem potenziellen Arbeitgeber. Beide Seiten müssen sich so verhalten, dass niemandem ein Schaden entsteht. Anderenfalls kann ein Schadenersatzanspruch entstehen, so bei

  • Verletzung von Verschwiegenheitspflichten
    - seitens des Arbeitgebers, wenn er Ihre Bewerbungsunterlagen unbefugt an Dritte (insbesondere andere Arbeitgeber) weiterreicht oder persönliche Informationen aus der Bewerbung preisgibt
    - seitens des Arbeitnehmers, wenn er Geschäftsgeheimnisse weitergibt

  • Verletzung von Aufklärungspflichten 
    - seitens des Arbeitgebers, wenn er besondere gesundheitliche Gefahren verschweigt oder geplante Änderungen nicht offen legt, die für den Arbeitnehmer erkennbar von Bedeutung sind. So beispielsweise eine geplante Verlegung oder Schließung des Betriebes oder Zahlungsprobleme bei künftig anfallenden Löhnen und Gehältern.
    - seitens des Arbeitnehmers,wenn er Offenbarungspflichten verletzt.

  • Irreführung hinsichtlich des Vertragsabschlusses
    - seitens des Arbeitgebers, wenn er beim Arbeitnehmer den Eindruck erweckt, der Abschluss des Arbeitsvertrages sei nur noch eine reine Formsache. Kündigt der Arbeitnehmer daraufhin seine bisherige Tätigkeit, macht sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig.

    Dieser Schadensersatzanspruch ist ein Entgeltausfallanspruch und besteht so lange, bis der nichteingestellte Bewerber eine neue Stelle gefunden hat. Sie, als Bewerber, dürfen jedoch nicht ohne Grund angebotene Stellen ausschlagen, sonst kann Ihnen ein Mitverschulden angerechnet werden.
    Bedient sich der Arbeitgeber Personalberatungen oder -vermittlungen muss er sich dessen Fehler zurechnen lassen.
    Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren.
    - seitens des Arbeitnehmers, wenn er dem Arbeitgeber nicht unverzüglich die Zusage einer anderen Stelle mitteilt. Der Arbeitgeber sich somit nicht umgehend nach einem neuen Bewerber umsehen kann.
     

     

    Tipp

    Eine telefonische Zusage des Arbeitgebers, sollten Sie sich immer schriftlich bestätigen lassen oder durch Abschluss eines Vorvertrages absichern. Einen Wiedereinstellungsanspruch gegen Ihren früheren Arbeitgeber haben Sie nämlich nicht! 

  • Irreführung hinsichtlich vertragswesentlicher Umstände
    - seitens des Arbeitgebers, wenn er falsche Erwartungen zur Provisionshöhe erweckt
    - seitens des Arbeitnehmers, wenn er - tatsächlich nicht bestehende - Qualifikationen vortäuscht.

    Sonstige Pflichten des Arbeitgebers:

    Rückgabe von Bewerbungsunterlagen
    Die Rücksendung von Bewerbungsunterlagen ist leider keine Selbstverständlichkeit mehr. Viele Bewerber kennen das: Die Erstellung einer Bewerbung erfordert Mühe, Zeit und Kosten. Von dem potentiellen Arbeitgeber hört man aber leider nie wieder etwas und die Bewerbungsunterlagen werden auch nicht zurückgeschickt. Einen generellen Anspruch auf Rückgabe Ihrer Unterlagen haben Sie leider nicht. Das Amtsgericht Bonn führt dazu aus: "Es gibt auch keine Verpflichtung für einen Inserenten ihm zugesandte Unterlagen zurückzusenden. Angesichts der Vielzal von Bewerbungen auf entsprechende Stellen ist dies wohl auch kaum durchführbar. Geschieht dies dennoch, handelt es sich um einen Akt der Noblesse aber keine Verpflichtung." (AG Bonn, Beschluss vom 08.12.2006 - AZ 13 C 435/06). 


    Tipp

    Wenn Sie Ihren Unterlagen einen ausreichend frankierten und an Sie adressierten Briefumschlag beifügen, erhalten Sie Ihre Unterlagen in der Regel zurück.

     

    Vernichtung des ausgefüllten Fragebogens/Löschen von Daten


    Sie, als Bewerber, haben einen Anspruch auf Vernichtung des von ihnen ausgefüllten Personalfragebogens. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung hat.

    Beispiel:

    Sie wollen sich in absehbarer Zeit erneut auf eine Stelle bei diesem Arbeitgeber bewerben und sind deshalb mit der Speicherung einverstanden.

    Auch Personaldaten sind zu löschen, wenn Sie nicht eingestellt wurden.

    Folgen der Pflichtverletzung:

    Wenn Sie oder der Arbeitgeber eine der oben genannten Pflichten verletzt, muss der jeweils entstandene Schaden ersetzt werden. Der Schaden muss konkret beziffert werden. In der Regel ist das fast unmöglich.  

     

    Wichtige Vorschriften

    § 311 Abs.2 BGB
    § 241 Abs.2 BGB

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Tags: Arbeitssuche

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