Leiharbeit – Arbeitnehmerüberlassung
Das Leiharbeitsverhältnis (auch Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitskräfteverleih) ist ein besonderes Arbeitsverhältnis. Es ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Die Besonderheit ist, dass Arbeitgeber (der Verleiher) und Betrieb (der Entleiher) nicht identisch sind. Allein daraus ergeben sich viele Fragen.
Das Arbeitsverhältnis besteht zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher. Es gelten die arbeits-, tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte, insbesondere auch der Kündigungsschutz. Der Verleiher ist der Arbeitgeber. Er ist berechtigt, den Arbeitnehmer an Dritte zu verleihen. Der Leiharbeitnehmer erbringt also seine Arbeitsleistung im Betrieb des Entleihers. Hierzu überträgt der Verleiher das Weisungsrecht an den Entleiher.
Der Verleiher muss die Erlaubnis zur Verleihung schriftlich bei der Agentur für Arbeit beantragen. Diese Erlaubnis kann an Bedingungen und Fristen geknüpft erteilt werden. Der Verleiher hat bei Erteilung der Erlaubnis umfangreiche Informationspflichten gegenüber der Agentur für Arbeit.
Was bei dem Arbeitsvertrag beachtet werden muss
Vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages bei dem Zeitarbeitsunternehmen oder Personaldienstleister sollten Sie klären, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet. In der Regel finden Sie den Hinweis auf den Tarifvertrag in dem Arbeitsvertrag. Sie sollten ebenfalls Ihr Gehalt besprechen. Fragen Sie auch nach Kostenübernahmeregelungen für Fahrt- oder auch Übernachtungskosten.
Ihr Arbeitgeber stellt Ihre Arbeitskraft dem Betrieb zur Verfügung. Sie werden in dem Betrieb wie ein betriebseigener Arbeitnehmer eingesetzt. Der Betrieb übernimmt Rechte und Pflichten des Arbeitgebers. Grundsätzlich sind Sie den betriebseigenen Arbeitnehmern gleichgestellt. Sie dürfen also auch die Gemeinschaftseinrichtungen des Betriebes, beispielsweise die Kantine, nutzen.
Kündigung
Auch wenn Sie nicht mehr im Betrieb eingesetzt werden können und von Ihrem Arbeitgeber keine neue Tätigkeit zugewiesen bekommen, müssen Sie nicht mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen zunächst das vereinbarte Gehalt weiterzahlen.
Ganz grundsätzlich gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Hiervon kann allerdings durch Tarifverträge abgewichen werden. In Tarifverträgen können auch kürzere Kündigungsfristen vereinbart sein.
Das Kündigungsschutzgesetz findet auch bei Leiharbeitsverhältnissen Anwendung, allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Tipp
Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht eingehend geprüft haben. Lesen Sie die Ihnen vorgelegten Dokumente sorgfältig!
Aufhebungsverträge führen in der Regel zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug! Überlegen Sie, ob Sie diese Sperrzeit finanziell überbrücken können.
Melden Sie sich sofort bei Ihrer Agentur für Arbeit.
Es kann passieren, dass Sie zunächst eine Kündigung erhalten und ein neues Angebot für einen Arbeitsvertrag. Dieser neue Vertrag beinhaltet in der Regel die Rückkehr in den Betrieb zu schlechteren Bedingungen. Waren Sie allerdings bereits in den zurückliegenden sechs Monaten in diesem Betrieb beschäftigt, dann gilt das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Sie müssen also wie jeder andere Arbeitnehmer des Betriebs bezahlt werden.
Das Gehalt
Ihr Gehalt bestimmt sich nach dem Tarifvertrag, sofern dieser anwendbar ist. Achten Sie vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages darauf, in welche Tarifgruppe Sie eingruppiert werden. Die Eingruppierung richtet sich nach der im Betrieb auszuübenden Tätigkeit und erfolgt bezogen auf den Betrieb. In aller Regel liegt das Gehalt allerdings unter dem Gehalt der in dem Entleihbetrieb festangestellten Arbeitnehmer. Ihr Arbeitgeber ist der Verleiher, von diesem werden Sie bezahlt.
Seit dem 01.01.2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 Euro pro Stunde. In bestimmten Branchen wie beispielsweise dem Bauhandwerk gelten abweichende, meist höhere Mindestlöhne. Diese werden teilweise noch nach Ost, West und Berlin unterschieden.
Arbeitszeitkonten
Hierüber werden die Stunden Ihrer tatsächlichen Arbeit im Verhältnis zu der vereinbarten Arbeitszeit erfasst. Die gearbeiteten Mehrstunden werden Ihnen hier gut geschrieben. Haben Sie hier einige Stunden angesammelt, können Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen, hierfür Freizeit zu bekommen. Sie können also „die Überstunden abfeiern“.
Der Tarifvertrag DGB mit BZA sieht vor, dass maximal 200 Plusstunden bzw. 230 Plusstunden in Ausnahmefällen auf Ihrem Arbeitszeitkonto zulässig sind. Der Tarifvertrag DGB mit iGZ sieht nur 150 Plusstunden maximal vor.
Einen Auszahlungsanspruch von Mehrarbeitsstunden kann es ab 105 Plusstunden geben.
Wird Ihre Entsendung in dem Betrieb beendet, müssen dann noch vorhandene Plusstunden ausbezahlt werden. Kann der Arbeitgeber Ihnen auch nicht gleich einen neuen Betrieb vermitteln, muss er Ihnen diese Zeit trotzdem vergüten. Sie müssen Ihre Arbeitskraft zur Verfügung halten. Häufig kommt es vor, dass diese „Nichteinsatz-Vergütung“ mit Ihren Plusstunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto verrechnet werden. Ist diese Vorgehensweise so nicht mit Ihnen abgesprochen, müssen Sie sich darauf nicht verweisen lassen. Schließlich haben Sie sich diese Plusstunden erarbeitet und möchten auch jetzt arbeiten.
Bewerbung in dem Betrieb
Sie können sich in dem Betrieb, in dem Sie als Leiharbeiter arbeiten, bewerben. Vereinbarungen mit dem Verleiher, wonach Ihnen verboten wird, sich – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher – bei dem Entleiher zu bewerben, sind unwirksam, § 9 AÜG.
Tipp
Leider halten sich nicht immer alle Verleiher an die Regeln. Stellen Sie Missstände fest, können Sie diese der Bundesagentur für Arbeit mitteilen. Diese überwacht die Erlaubniserteilungen der Arbeitnehmerüberlassung.
Ausstehendes Gehalt
Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen kein Gehalt? Wenn Sie Gehalts- oder andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis haben, müssen Sie diese unverzüglich gegenüber Ihrem Arbeitgeber, also dem Verleiher, geltend machen. Es laufen Fristen!
So sehen beispielsweise die Tarifverträge zwischen DGB und BAP bzw. iGZ eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit vor. Das heißt, dass Sie nach Ablauf dieser Frist keine Möglichkeit haben, Ihren Anspruch durchzusetzen, er verfällt. Machen Sie Ansprüche immer schriftlich geltend! Lehnt Ihr Arbeitgeber ab, haben Sie die Möglichkeit innerhalb einer weiteren dreimonatigen Ausschlussfrist das Gericht einzuschalten.