Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Kündigungsschutzklage".
Sie müssen dann die Kündigung der anderen Seite auf Wirksamkeit prüfen. Wenn die Kündigung nicht akzeptiert wird, sollte man dagegen vorgehen und die Arbeitskraft weiterhin anbieten. Sehr wichtig ist es, dass nur innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung dagegen Kündigungsschutzklage erhoben werden kann. Egal welche Gespräche vielleicht mit dem Arbeitgeber noch laufen, muss diese Frist unbedingt eingehalten werden! Die Frist läuft auch bei Urlaub oder Krankheit, sogar wenn Sie im Krankenhaus sind!
Ja, die Einhaltung der Frist ist dann genauso entscheidend. Wenn Sie nämlich die Drei-Wochen-Frist versäumen, dann werden Sie den Kündigungsschutzprozess verlieren. Entsprechend gering ist das Risiko Ihres Arbeitgebers, Ihnen den zwischenzeitlichen Lohn nachzahlen zu müssen. Daher haben Sie dann keine gute Aussicht auf eine rentable Abfindung.
Nein, man kann die Klage auch selbst verfassen. Empfehlenswert ist es aber meistens doch, sich kompetente anwaltliche Unterstützung zu holen, denn die Gefahr, dabei gravierende Fehler zu machen, ist sehr hoch.
In der ersten Instanz beim Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, auch der Gewinner im Prozess! Bei einem Vergleich, der vor dem Arbeitsgericht in den meisten Fällen geschlossen wird, entstehen keine Gerichtskosten. Bei einem Urteil trägt die unterlegene Partei die Gerichtskosten. Deswegen ist es auch für solche Fälle empfehlenswert, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Bei sehr schlechter Einkommens- und Vermögenssituation kommt staatliche Prozesskostenhilfe in Betracht.
Normalerweise nicht. Ausnahme: wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Sozialplan das vorsehen. Ausnahmen sind auch denkbar bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot gem. § 1 a Kündigungsschutzgesetz oder bei einem Auflösungsurteil vom Arbeitsgericht nach § 9 Kündigungsschutzgesetz.
Davon abgesehen, dass kein Kündigungsgrund vorliegen muss, kann auch die Kündigung in der Probezeit z.B. in Hinblick auf Form und Frist geprüft werden.
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