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Kündigungsschutz

Kündigungsschutzklage

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Kündigungsschutzklage".

Wie muss ich mich verhalten, wenn ich eine Kündigung bekomme?

Sie müssen dann die Kündigung der anderen Seite auf Wirksamkeit prüfen. Wenn die Kündigung nicht akzeptiert wird, sollte man dagegen vorgehen und die Arbeitskraft weiterhin anbieten. Sehr wichtig ist es, dass nur innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung dagegen Kündigungsschutzklage erhoben werden kann. Egal welche Gespräche vielleicht mit dem Arbeitgeber noch laufen, muss diese Frist unbedingt eingehalten werden! Die Frist läuft auch bei Urlaub oder Krankheit, sogar wenn Sie im Krankenhaus sind!

Muss ich diese Frist auch einhalten, wenn ich bei meinem Arbeitgeber gar nicht mehr beschäftigt sein will, sondern nur eine gute Abfindung erzielen will?

Ja, die Einhaltung der Frist ist dann genauso entscheidend. Wenn Sie nämlich die Drei-Wochen-Frist versäumen, dann werden Sie den Kündigungsschutzprozess verlieren. Entsprechend gering ist das Risiko Ihres Arbeitgebers, Ihnen den zwischenzeitlichen Lohn nachzahlen zu müssen. Daher haben Sie dann keine gute Aussicht auf eine rentable Abfindung.

Ich bin grundlos gekündigt worden und will jetzt dagegen klagen. Brauche ich dazu einen Anwalt?

Nein, man kann die Klage auch selbst verfassen. Empfehlenswert ist es aber meistens doch, sich kompetente anwaltliche Unterstützung zu holen, denn die Gefahr, dabei gravierende Fehler zu machen, ist sehr hoch.

Muss mein Arbeitgeber meine Gerichts- und Anwaltskosten zahlen, wenn ich gewinne?

In der ersten Instanz beim Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, auch der Gewinner im Prozess! Bei einem Vergleich, der vor dem Arbeitsgericht in den meisten Fällen geschlossen wird, entstehen keine Gerichtskosten. Bei einem Urteil trägt die unterlegene Partei die Gerichtskosten. Deswegen ist es auch für solche Fälle empfehlenswert, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Bei sehr schlechter Einkommens- und Vermögenssituation kommt staatliche Prozesskostenhilfe in Betracht.

Welches Arbeitsgericht ist für meine Klage zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstelle.

Habe ich bei einer Kündigung einen Anspruch auf Abfindung?

Normalerweise nicht. Ausnahme: wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Sozialplan das vorsehen. Ausnahmen sind auch denkbar bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot gem. § 1 a Kündigungsschutzgesetz oder bei einem Auflösungsurteil vom Arbeitsgericht nach § 9 Kündigungsschutzgesetz.

Kann ich mich gegen eine Kündigung in der Probezeit wehren?

Davon abgesehen, dass kein Kündigungsgrund vorliegen muss, kann auch die Kündigung in der Probezeit z.B. in Hinblick auf Form und Frist geprüft werden.

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei