Zum Schutz werdender und stillender Mütter gibt es den gesetzlich reglementierten Mutterschutz. Auf keinen Fall sollen Frauen durch Schwangerschaft oder Stillzeit berufliche Nachteile hinnehmen müssen oder gar in ihrer Entscheidungsfreiheit aufgrund der Erwerbstätigkeit beschränkt werden. Der gesetzliche Mutterschutz stärkt damit die Rechte der Schwangeren und Stillenden im Arbeitsleben.
Wen schützt das Mutterschutzgesetz?
Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz für alle werdenden und stillenden Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Damit sind auch die sogenannten Heimarbeiterinnen und Hausangestellte umfasst. Ebenfalls geschützt werden geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und unter bestimmten Voraussetzungen Schülerinnen und Studentinnen. Schülerinnen und Studentinnen fallen in den Schutz des Mutterschutzes soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind.
Inhaltliche Änderungen des Mutterschutzgesetzes zum 01.01.2018
Mit Neufassung des Mutterschutzgesetzes zum 01.01.2018 sind neben der Einbeziehung von Schülerinnen und Studentinnen auch Regelungen zum Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit branchenunabhängig geregelt. Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit wurden ergänzt durch eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten. Nunmehr muss ein behördliches Genehmigungsverfahren durchlaufen werden, wenn nach 20 bis 22 Uhr gearbeitet werden soll. Unter anderem muss die Frau sich hier ausdrücklich bereit erklären nach 20 Uhr zu arbeiten. Wenn die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ablehnt, gilt er als genehmigt.
Es wird ein Ausschuss für Mutterschutz eingerichtet. Dieser soll Empfehlungen unter anderem zu Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdung werdender und stillender Mütter erarbeiten. Zudem soll dieser Ausschuss Regeln zur besonderen Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene im Umgang mit Schwangeren und Stillenden erstellen.
Tipp
Damit Ihr Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber frühzeitig die frohe Kunde Ihrer Schwangerschaft mitteilen.
Sind Fristen zu beachten?
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung beschäftigt werden. Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind zwölf Wochen einzuhalten.
Kommt es zu einer Frühgeburt oder einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Wird innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bei dem Kind eine Behinderung festgestellt, kann die Mutter eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Monate beantragen.
Welche finanziellen Hilfen gibt es?
Um die Frauen während der Schutzfristen und/oder Beschäftigungsverbote vor erheblichen finanziellen Einbußen zu schützen, gibt es verschiedene Mutterschaftsleistungen. Beispielsweise kann das Mutterschaftsgeld beantragt werden, der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen und den Mutterschutzlohn.
Gut zu wissen
Auch während der Ausfallzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstehen Urlaubsansprüche. Ihr Arbeitgeber darf Ihren Erholungsurlaub nicht kürzen.
Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Ihren Arbeitgeber nicht erlaubt, hierzu gibt es nur sehr wenige Ausnahmen. Auch eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist unzulässig.
Ihr Arbeitgeber muss der zuständigen Aufsichtsbehörde Ihre Schwangerschaft mitteilen. Er muss Sie so einsetzen und Ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass Sie vor Gefahren für Ihre Gesundheit - auch die Ihres Kindes - ausreichend geschützt sind. Im Zweifel klärt die Aufsichtsbehörde, ob die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung führen können.