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Resturlaub

Resturlaub

16.03.2019

Vor lauter Arbeit keine Zeit für Urlaub? Grundsätzlich verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Erscheinen auf der Urlaubsliste bis zum 31. Dezember noch nicht verbrauchte Tage, ist jedoch noch nicht aller Resturlaub verloren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass die freien Tage in das neue Jahr übertragen werden.

Tipp

So verlockend das Angebot erscheint und man das Geld gebrauchen könnte: Es ist unzulässig, auf den gesetzlichen Mindesturlaub zu verzichten und ihn sich vom Chef abkaufen zu lassen. Das ist nur möglich, wenn man aus dem Betrieb ausscheidet und noch keinen Urlaub hatte.

Am 1. April ist (fast) alles zu spät

Häufig können restliche Urlaubstage auf das neue Jahr übertragen werden. Der übertragene Urlaub ist bis zum 31. März des Folgejahres zu verbrauchen. Eine Übertragung kommt in Frage aus...

... persönlichen Gründen

der Urlaubsanspruch wird ins Folgejahr übertragen, wenn der Urlaub beispielsweise aufgrund einer lang andauernden Krankheit bis zum Jahreswechsel nicht genommen werden konnte;

... dringenden betrieblichen Gründen

War der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber unverzichtbar, kann das den Urlaubsanspruch in das folgende Jahr beispielsweise aus folgenden Gründen hinüberretten:

  • ungewöhnliche Jahresabschlussarbeiten 
  • personelle Engpässe wegen Arbeitsunfähigkeit mehrerer Arbeitnehmer
  • personelle Notsituationen in Saison- und Kampagnezeiten
  • plötzlich auftretende Produktionsnachfragen
  • Abschluss- und Inventurarbeiten für den Jahresabschluss.

Unwiederbringlicher Verlust

Ist der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres nicht genommen, verfallen die offenen Vorjahres-Urlaubstage entschädigungslos. Etwas anderes kann bei dauerhafter Krankheit gelten. Siehe dazu Urlaubsentgeld, Urlaubsgeld & Urlaubsabgeltung.

Ausnahmen

  • Hoffnung kann man haben, wenn in dem anwendbaren Tarifvertrag die Urlaubsübertragung anders, weil großzügiger, geregelt ist.
  • Außerdem kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, dass der Resturlaub nachgewährt wird. Das sollte sich zumindest der Arbeitnehmer schriftlich geben lassen, um im Notfall Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.

Wichtig zu wissen ...

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfällt der Resturlaub allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig und ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen: 9 AZR 541/15).

Sonderregelung bei Schwangerschaft/Wehrdienst

Können Sie wegen des einsetzenden Mutterschutzes oder Wehrdienstes Ihren Jahresurlaub nicht verbrauchen, dürfen Sie ihn auf das kommende Urlaubsjahr übertragen.

Tipp

Sie haben noch Resturlaub? Sie möchten unbedingt etwas anderes als die häuslichen vier Wände oder das ewig gleiche Stadtbild betrachten? Dann verreisen Sie! Von der Planung einer Reise über die Buchung bis hin zu Ihrer Rückkehr in den normalen Alltag, erfahren Sie bei uns alles Wissenswerte und erhalten nützliche Tipps rund um Ihre Reise. Besuchen Sie die Rubrik "Reiserecht"!

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Tags: Arbeit Urlaub

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