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Vertragsschluss

Vertragsschluss

16.05.2019

Angebot und Annahme

Wie auch bei einem Kaufvertrag setzt der Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung ein Angebot und eine Annahme voraus. Das Angebot eines Online-Dienstleister stellt in der Regel ebenso wie eine Produktpräsentation in einem Online-Shop kein verbindliches Bestellangebot dar. Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte invitatio ad offerendum, also die Einladung, ein Angebot abzugeben. Mit Ihrer Bestellung geben Sie das Vertragsangebot ab, das der Dienstleister noch annehmen muss.

Tipp

Auch beim Vertragsschluss über eine Online-Dienstleistung kommt es auf die Geschäftsfähigkeit des Bestellers an. Hat Ihr 15-jähriger Nachwuchs sich bei einer Online-Partnervermittlung angemeldet, hängt die Wirksamkeit des Vertrages von Ihrer Genehmigung ab. Der gute Glaube des Betreibers an die Geschäftsfähigkeit seines Vertragspartners wird dabei übrigens nicht geschützt.

Die rechtlichen Fragen zum Vertragsschluss von Online-Dienstleistungen beantworten sich parallel zum Vertragsschluss in einem Online-Shop. Hier finden Sie dazu mehr.

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Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei