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Maklerprovision

Maklerprovision

Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Maklerprovision".

Wie kann man in einer Wohnungsanzeige erkennen, dass sie ein Makler aufgegeben hat?

Die Wohnungsanzeige beinhaltet dann zum Beispiel den Zusatz: zzgl. Provision, gewerblich. Wenn aber nicht Sie, sondern der Vermieter den Makler beauftragt hat, muss der auch den Makler bezahlen.

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Wann hat ein Makler sein Honorar verdient?

Der Makler hat einen Anspruch auf die Provision, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Mieter und Makler schließen einen Maklervertrag
  • Der Makler muss eine Mietwohnung nachweisen oder vermitteln
  • Es muss tatsächlich zum Abschluss eines Mietvertrages kommen

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Muss ein Maklervertrag immer schriftlich geschlossen werden?

Ja. das ist neu seit dem 1.6.15.

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Was versteht man unter einer Nachweis- und Vermittlungstätigkeit?

Als Nachweistätigkeit ist ausreichend, wenn der Makler dem Wohnungssuchenden eine Adresse nennt und dieser die Wohnung noch nicht kannte. Eine Vermittlungstätigkeit ist dann gegeben, wenn der Makler Wohnräume zeigt oder mit dem Vermieter verhandelt.

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Muss ein Mietinteressent auch dann die Provision bezahlen, wenn der Mietvertrag schließlich doch nicht abgeschlossen wird?

Nein, die Provision ist ein Erfolgshonorar und muss nur gezahlt werden, wenn der Mietvertrag abgeschlossen wird. Und das auch nur von dem, der den Makler tatsächlich beauftragt hat.

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Der Wohnungssuchende hat mit dem Makler drei Wohnungen besichtigt und sich dann doch für eine von einem Bekannten angebotene Wohnung entschieden. Muss er dem Makler etwas bezahlen?

Nein. Der Wohnungssuchende muss keine von dem Makler angebotene Wohnung anmieten und kann sich auch durch andere Quellen über Wohnungsangebote informieren. Der Makler darf keine Provision verlangen.

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Muss der Wohnungssuchende auch dann die Provision bezahlen, wenn er die Mietwohnung nach kurzer Zeit wieder kündigt?

Ja. Wenn der Mieter den Mietvertrag dagegen wegen falscher Angaben erfolgreich anfechtet, kann er die gezahlte Provision zurückverlangen.

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Ist eine Klausel im Maklervertrag zulässig, die dem Wohnungssuchenden die Zahlung einer Monatsmiete auferlegt, wenn er nicht innerhalb von sechs Tagen einen vorgeschlagenen Vermieter aufsucht?

Eine solche Vereinbarung ist unzulässig. Der Wohnungssuchende braucht sich nicht daran zu halten, auch wenn er eine solche Vereinbarung unterschrieben hat.

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Wann steht dem Makler ebenfalls keine Provision zu?

Ihm steht keine Provision zu, wenn

  • das bestehende Mietverhältnis lediglich fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird.
  • er einen Mietvertrag über Wohnräume vermittelt, deren Eigentümer, Mieter, Hausverwalter oder Vermieter er selbst ist
  • er mit dem Eigentümer, Verwalter oder Mitmieter der Wohnung rechtlich oder wirtschaftlich eng verflochten ist
  • er eine Sozialwohnung vermittelt

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Kann der Vermieter der Wohnung oder sein Hausverwalter als Makler auftreten und eine Provision verlangen?

Nein. Ein Makler soll nicht einseitig die Interessen des Vermieters vertreten. Deswegen hat der Makler keinen Anspruch auf eine Provision, wenn der Makler mit dem Vermieter wirtschaftlich oder rechtlich eng verflochten ist.

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Kann ein naher Familienangehöriger des Vermieters als Makler auftreten und eine Provision verlangen?

Nein. Auch hier geht man davon aus, dass der Makler einseitig die Interessen des Vermieters wahrnimmt und seine Neutralitätspflicht nicht einhält.

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Wie hoch darf das Maklerhonorar sein?

Die Provision ist auf zwei Netto-Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer begrenzt. Alle Nebenkosten, die gesondert abgerechnet werden wie auch eine Nebenkostenpauschale bleiben unberücksichtigt.

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Darf der Makler mehr als zwei Monatskaltmieten als Provision vereinbaren, wenn er ausdrücklich darauf hinweist?

Nein. Selbst wenn im Maklervertrag etwas anderes steht - der Mieter muss nicht mehr als zwei Netto-Monatsmieten bezahlen. Der darüber hinausgehenden Betrag kann zurück verlangt werden.

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Was darf der Makler nicht berechnen?

Aufwendungsersatz, Besichtigungs- oder Tätigkeitspauschalen, Vergütungen für Nebenleistungen, oder Vorschusszahlungen hat der Makler nicht in Rechnung zu stellen. Ausnahmen können dann bestehen, wenn die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen. Außerdem kann vereinbart werden, dass der Wohnungssuchende dem Makler nachweisbare Auslagen erstattet, wenn kein Mietvertrag zustande kommt.

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Kann zu viel gezahltes Maklerhonorar zurückverlangt werden?

Ja. Wer sein Geld zurückfordern will, hat vier Jahre Zeit, danach ist das Rückforderungsrecht des Mieters verjährt ( § 5 Wohnraumvermittlungsgesetz).

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Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei