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Mietbetrüger

Mietbetrug

19.02.2019

... so schützen sich Vermieter gegen schwarze Schafe

Zum Glück sind die redlichen Mieter der Regelfall. Trotzdem gibt es leider auch betrügerische Mieter.
Wenn man als Vermieter an einen sogenannten "Mietnomaden" gerät, ist das oft eine schlimme Situation.

Mietnomaden ...

"Mietnomaden" ziehen von einer Wohnung in die andere und haben schon von Anfang an vor, keine oder fast keine Miete zu zahlen. Gemeint sind damit also nicht die ehrlichen Mieter, die in eine wirtschaftliche Notlage geraten. 
Es gibt Einmietbetrüger, die einen korrekten und zahlungskräftigen Eindruck erwecken und häufig auch gleich die erste Miete bar zahlen. Danach zahlen sie dann aber schnell nicht mehr, lassen die Wohnung verwahrlosen und verschwinden entweder spurlos oder ziehen einfach nicht aus.
Dass solche Mietnomaden sich dabei strafbar machen, hilft dem Vermieter wenig.

Das belastet die Nerven der Vermieter und wird oft sehr teuer.

Damit es erst gar nicht soweit kommt ...

Um sich bei der Auswahl des Mieters nicht nur auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen zu müssen, den gerissene Betrüger gut manipulieren können, gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Der Mietinteressent sollte eine Selbstauskunft abgeben, hier finden Sie ein Muster 
  • Der Vermieter prüft die Bonität, also die Zahlungsfähigkeit, natürlich nur mit Zustimmung des Interessenten. Als Kunde der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH können Sie die Bonität des Mieterinteressenten hier prüfen lassen. 
  • Der Mietinteressent sollte einen Einkommensnachweis vorlegen und die Kaution sofort bezahlen
  • Der Interessent sollte Bankabbuchungen der früheren Mietzahlungen vorlegen
  • Der Vermieter lässt sich eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters vorlegen oder erkundigt sich beim früheren Vermieter persönlich.
    Hinweis: Auf die Ausstellung einer solchen Bescheinigung besteht allerdings kein Rechtsanspruch! Wenn der frühere Vermieter diese nicht ausstellen will, etwa weil er eigene Rechtsnachteile dadurch befürchtet, ist er dazu nicht verpflichtet! Vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.9.09, Aktenzeichen VIII ZR 238/08.

Damit die ehrlichen Mieter darin keine unnötige Schikane sehen, sollte man die denkbaren Probleme offen ansprechen.

Der Vermieter sollte aber bei aller verständlichen Verärgerung, wenn er doch an einen Betrüger geraten ist, die rechtsstaatlichen Grundsätze beachten und nicht in verbotener Eigenmacht handeln und etwa eigenmächtig die Wohnung räumen, Schlösser tauschen oder ähnliches.

Der richtige Weg geht über Kündigung, Räumungsklage und Räumung durch den Gerichtsvollzieher.

Gut, wenn der Vermieter für diesen Fall eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat.

 
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