Plagiate aus dem Urlaub mitbringen?
Eine edle Armani-Uhr für 80 statt 300 Euro, eine Reisetasche, Marke Louis Vuitton, für 40 und das Lacoste-Polohemd für 15 Euro: Manche lokalen Märkte bieten gefälschte Markenartikel zu wahren Schnäppchenpreisen an. Damit bei der Einreise nach Deutschland jedoch kein böses Erwachen droht, geben die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH einige Tipps. Im ersten Teil der Serie zu Schnäppchen aus dem Ausland wurde erläutert, was Urlauber bei der Mitnahme von Markenware beachten sollten.
Endlich mal eine Rolex oder eine schicke Prada-Tasche – viele Besucher von Basaren oder Märkten in Urlaubsländern erfüllen sich diesen Traum, obwohl es sich dabei um offensichtliche Markenfälschungen handelt. Womit müssen sie bei der Heimreise rechnen?
Wenn gefälschte Markenartikel ohne kommerzielles Interesse eingeführt werden, schreitet der Zoll in der Regel nicht ein. Gibt es jedoch Anhaltspunkte für gewerblichen Handel kann es nicht nur zur Beschlagnahmung kommen, sondern auch zu einer Strafanzeige. Ein Anzeichen für den geplanten Weiterverkauf kann zum Beispiel eine größere Menge ähnlicher Kleidungsstücke sein. Da die Markenhersteller heute eng mit dem Zoll zusammenarbeiten, drohen darüber hinaus womöglich noch eine teure Abmahnung sowie eine Schadenersatzklage des Unternehmens, das die Originalware herstellt.
Auch wer nur für den persönlichen Gebrauch einkauft, muss bei der Rückreise aus einem Nicht-EU-Staat die Reisefreigrenzen beachten (430 Euro bei Rückreise per Flugzeug oder Schiff bzw. 300 Euro mit Auto oder Bahn). Werden diese Wertgrenzen überschritten, müssen für Plagiate wie auch für Originalprodukte die Einfuhrabgaben entrichtet werden. Wer seine Waren dann nicht anmeldet, muss die Abgaben plus „Strafzuschlag“ bezahlen und riskiert eine Strafanzeige. Auch für Plagiate gilt daher: Kaufbelege aufheben!