... wer muss, wer kann, wer darf?
Die erste und vielleicht wichtigste Frage nach einem Unfall ist die Klärung der Haftung. Wer hat Schuld, dass es gekracht hat? Um Ihren Schaden vollständig ersetzt bekommen zu können, müssen Sie das Verschulden des Unfallgegners nachweisen können. Außerdem darf Sie kein Mitverschulden treffen. Und dann ist da noch die Sache mit der Betriebsgefahr.
Im Rahmen des Haftungsrechts wird dargestellt, welche Anspruchsgrundlagen in Frage kommen.
Das Schadensrecht beantwortet schließlich die Frage, worin der Schadenersatz im Einzelnen besteht.
Verschuldenshaftung
Für einen Schaden muss einstehen, wer ihn schuldhaft verursacht. Dem Schädiger muss also ein persönliches Fehlverhalten entgegengehalten werden können. Für den daraus resultierenden Schaden muss er einstehen. Diesen Grundsatz der deutschen Rechtsordnung kennen Sie sicher.
Aber wer handelt eigentlich schuldhaft? Zum einen, wer mit Wissen und Wollen den Schaden herbeiführt (Vorsatz). Zum anderen, wer seine Sorgfaltspflichten in vorwerfbarer Weise verletzt (Fahrlässigkeit).
Bei Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall richten sich die Verhaltenspflichten der Verkehrsteilnehmer vor allem nach der Straßenverkehrsordnung (StVO). Typischerweise verschuldensabhängig haftet der Fahrer eines Fahrzeugs. Denn der Fahrer hat durch sein Verhalten einen persönlichen Beitrag zu dem Verkehrsunfall geleistet. Daher spricht man von verschuldensabhängiger Haftung.
Natürlich kann der Fahrer auch nachweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Hat er nichts "falsch" gemacht, kann er von der Haftung frei werden.
Das Straßenverkehrsrecht hält allerdings noch eine Überraschung bereit in Form der:
Gefährdungshaftung
Mal ehrlich: Denken Sie eigentlich immer daran, dass Ihr Auto zu einem gefährlichen, tonnenschweren Geschoss werden kann, wenn Sie damit unterwegs sind? In aller Regel beherrschen Sie natürlich Ihr Vehikel.
Aber im Straßenverkehr haften Sie unter bestimmten Voraussetzungen allein deswegen, weil Sie durch den bloßen Betrieb Ihres Autos eine Gefahrenquelle schaffen. Man nennt dies Gefährdungshaftung, die im Straßenverkehr aus der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs entsteht. Die Gerichte bewerten diese mit 20 bis 30 Prozent.
Überrascht? Tatsächlich: Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Auf ein Verschulden des Halters kommt es nicht an. Ist der Verkehrsverstoß des anderen Beteiligten besonders grob, kann die Betriebsgefahr auch völlig hinter diesem Verschulden zurücktreten. Beispielsweise der "typische" Auffahrunfall. Haben Sie an einer roten Ampel gewartet, als ein anderer Autofahrer auf Ihren Wagen auffuhr? Dann haftet dieser voll. Sie müssen als Halter auch nicht für die Betriebsgefahr einstehen.
Gut zu wissen
Sind Sie mit Ihrem Auto ohne gültige Kfz-Haftpflichtversicherung unterwegs, machen Sie sich wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz strafbar. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Unabhängig davon kann ein von Ihnen verursachter schwerer Unfall den finanziellen Ruin für Sie bedeuten.
Manchmal ist der Halter aber auch aus dem Schneider. Die Halterhaftung ist nämlich ausgeschlossen bei höherer Gewalt, einer Schwarzfahrt oder einem unabwendbaren Ereignis. Hier hat der Halter die Möglichkeit, eine Haftung abzuwenden. Es gibt Fälle, in denen eine Haftung tatsächlich ausgeschlossen ist. Dies sind die Fälle der "höheren Gewalt": Wenn ein von "außen" einwirkendes, außergewöhnliches und nicht abwendbares Ereignis vorliegt, haftet der Halter nicht.