Wenn Sie glücklicher Eigentümer einer Wohnung sein wollen, ist es mit der Finanzierung des Kaufpreises leider noch nicht getan. Das Geld muss auch noch für die monatliche Wohn- bzw. Hausgeldzahlung und für anstehenden Sonderzahlungen reichen.
Wofür wird das Hausgeld verlangt?
Nach § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, der sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Nicht dazu gehören die Kosten des Sondereigentums, die jeder Eigentümer selbst zu tragen hat, wie zum Beispiel Grundsteuer oder Strom der Wohnung.
Zu den Kosten der laufenden Bewirtschaftung gehören zum einen die Kosten aus § 2 der Betriebskostenverordnung, die für einen Mieter die Nebenkosten ausmachen. Wenn Sie Ihre Wohnung also vermieten, können Sie diesen Teil des Hausgeldes als Nebenkosten auf den Mieter umlegen.
Dazu kommen Kosten für die Durchführung der Eigentümerversammlungen, Sondervergütungen des Verwalters, Beiträge zur Instandhaltungsrücklage und die Aufwandsentschädigung des Verwaltungsbeirats.
Die Kostenverteilung
Nach der gesetzlichen Regelung entspricht der Anteil an den Hausgeldzahlungen dem Anteil am Gemeinschaftseigentum. Die Größe des Miteigentumsanteils regelt das Gesetz nicht. In der Regel orientiert sich der Anteil an der Wohnungsgröße.
In der Gemeinschaftsordnung kann jedoch ein abweichender Verteilerschlüssel beschlossen werden. Möglich sind Regelungen nach Tausendstel Miteigentumsanteil, Anzahl der Wohnungen oder nach Köpfen, also Anzahl der Miteigentümer. Letzteres ist meistens die am wenigsten praktikable Lösung.
Die in der jeweiligen Gemeinschaftsordnung getroffene Regelung geht dem Gesetz vor.
Durch einfachen Mehrheitsbeschluss kann die Verteilung der Betriebskosten nach § 556 Abs.1 BGB und der Verwaltungskosten geändert werden. Das kann dann zu einer Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch oder nach Personenzahl oder konkreter Nutzungsdauer der Gemeinschaftseinrichtung führen, zum Beispiel bei einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Schwimmbad oder einer Sauna.
Sie können auch beschließen, die Kosten der Hausverwaltung pro Wohnungseinheit abzurechnen, nicht nach Miteigentumsanteil.
Abrechnung
Die tatsächliche Kostenverteilung ergibt sich aus der Jahresabrechnung oder dem Wirtschaftsplan. Daraus werden die monatlichen Vorauszahlungen abgeleitet, die Sie an die Hausverwaltung bezahlen müssen.
Tipp
Eine böse Überraschung ist es oft, wenn die brav zahlenden Wohneigentümer plötzlich für Zahlungen von Miteigentümern einspringen müssen, die aus verschiedenen Gründen nicht zahlen können oder wollen. Seien Sie also wachsam, wenn sich da etwas anbahnt!